Unterricht und Erziehung (Privatschulen, Nachhilfeunterricht),
Eisenbahnen, Luftfahrtunternehmen, Schifffahrt,
im Salzburger Veranstaltungsgesetzgeregelte Tätigkeiten: Theater, Kinos, sonstige öffentliche Belustigungen und Schaustellungen,
Abschluss und Vermittlung von Sportwetten (Buchmacher und Totalisateure).
Für diese Tätigkeiten kann keine Gewerbeberechtigung begründet werden. Eine weitere Ausnahme besteht unter gewissen Voraussetzungen für Zeltfeste von gemeinnützigen Vereinen.
Die Gewerbeberechtigung entsteht mit der Gewerbeanmeldug bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die Voraussetzungen vorliegen und alle notwendigen Unterlagen angeschlossen sind.