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Kundmachung von Rechtsgeschäften

durch die zuständige Grundverkehrsbehörde gem. § 32 Abs 1 S.GVG 2023

Das Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 bestimmt, dass die zuständige Grundverkehrsbehörde in jenen Fällen, in denen die Ausübung eines Eintrittsrechts in Betracht kommt, vor der Erteilung der Zustimmung das Rechtsgeschäft (ua) auf der Homepage der zuständigen Grundverkehrsbehörde kundzumachen hat.

In folgenden Fällen ist ein Eintrittsrecht vorgesehen:

  • Grüner Grundverkehr: Es handelt sich gemäß § 7 Abs 1 S.GVG 2023 um ein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft. Der Rechtserwerber ist kein Landwirt (iSd § 4 S.GVG 2023) oder kann sich auf Grund der Art des Rechtsgeschäfts nicht auf die Landwirtseigenschaft berufen.
    Eintrittsberechtigt sind Landwirte (iSd § 4 S.GVG 2023), welche bereit und im Stande sind, das Recht mindestens zu dem nach § 6 S.GVG 2023 ermittelten Wert oder zu einer allenfalls darunterliegenden Gegenleistung und ansonsten zu den gleichen Bedingungen wie im vorliegenden Rechtsgeschäft und nach Maßgabe des § 32 S.GVG 2023 zu erwerben.
     
  • Ausländergrundverkehr: Es handelt sich gemäß § 24 Abs 1 S.GVG 2023 um ein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft. Der Rechtserwerber ist ein nichtgleichgestellter Ausländer (iSd § 22 S.GVG 2023).
    Eintrittsberechtigt sind österreichische Staatsbürger oder inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, welche bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie im vorliegenden Rechtsgeschäft nach Maßgabe des § 32 S.GVG 2023 zu erwerben, es sei denn der Gegenstand des Rechtsgeschäftes soll dem Ausländer zur Begründung seines für die gesicherte inländische Berufsausübung notwendigen Hauptwohnsitzes dienen, oder am Rechtserwerb des Ausländers bestehen besondere öffentliche Interessen gemäß § 25 Z 3 S.GVG 2023 und der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung kommt vom Standpunkt der öffentlichen Interessen nicht zumindest die gleiche Bedeutung zu.

Ein Eintrittsrecht ist wie folgt auszuüben:

  • Die Bereitschaft zum Erwerb des Rechts ist in annahmefähiger Form zu bekunden und hat gegenüber dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der wegen ihres Vorliegens die Zustimmung versagenden Entscheidung der Grundverkehrsbehörde die Wirkung eines verbindlichen Angebotes.
     
  • Sind im vorliegenden Rechtsgeschäft enthaltene Nebenbedingungen nur vom Rechtserwerber persönlich oder in wirtschaftlicher Weise zu erbringen, ist die Bereitschaft, zu gleichen Bedingungen das Recht zu erwerben, auch dann als gegeben anzusehen, wenn diese Nebenbedingungen im Angebot bezeichnet sind, dafür die Leistung eines angemessenen Geldausgleiches angeboten wird und dessen Annahme für den Veräußerer, Verpächter udgl zumutbar ist.
     
  • Das Angebot ist der zuständigen Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

In die Unterlagen über das Rechtsgeschäft kann jedermann im Referat 4/09 – Grundverkehr, Jagd und Fischerei – des Amtes der Salzburger Landesregierung als Geschäftsstelle der Grundverkehrsbehörde, Bundesstraße 6, 5071 Wals-Siezenheim, 2. OG, unter vorheriger Terminvereinbarung (Kontaktdaten siehe jeweilige Kundmachung) während der Geschäftszeiten: Montag bis Donnerstag von 08:30 bis 12:00 Uhr sowie von 13:30 bis 16:00 Uhr und Freitag von 08:30 bis 12:00 Uhr, Einsicht nehmen.

Die zuständige Grundverkehrsbehörde macht hiermit folgende Rechtsgeschäfte kund:

Rechtsgeschäft:zuständige Behörde:

20409-6/10290/251-2025 (Download)

  • GEMEINDE: Faistenau
  • GEGENSTAND: Gst 51, vorgetragen in der EZ 26, KG 56604 Faistenau (Wald; Fl. 1.883 m²)
  • VERKÄUFERIN: Elisabeth Eisl-Wörndl, Ramsaustraße 7, 5324 Faistenau; vertreten durch: Dr. Rupert Wandl, öffentlicher Notar, Marktplatz 10, 5303 Thalgau
  • GEGENLEISTUNG: 4.707,50 €
Grundverkehrskommission

20409-6/10290/255-2025 (Download)

  • GEMEINDE: Thalgau
  • GEGENSTAND: Gst 841/2, EZ 335, KG 56610 Thalgau (Wald; Fl. 13.694 m²)
  • VERÄUSSERER: Bernhard Anglberger und Margit Anglberger, (je) Stölling 1, 5303 Thalgau; vertreten durch: Dr. Rupert Wandl, öffentlicher Notar, Marktplatz 10, 5303 Thalgau
  • GEGENLEISTUNG: 52.008,29 €
Grundverkehrskommission

20409-6/10290/257-2025 (Download)

  • GEMEINDE: Sankt Gilgen
  • GEGENSTAND: Gst 65/2, EZ 48, KG 56109 Unterburgau (Wald; Fl. 51.770 m²)
  • VERÄUSSERER: Engelbert Gnigler, Badgasse 4, 4866 Unterach am Attersee; vertreten durch: Mag. Alexander Schernthaner, Rechtsanwalt, Feldgasse 1, 4840 Vöcklabruck
  • GEGENLEISTUNG: 50.000,00 €
Grundverkehrskommission

20409-6/10290/258-2025 (Download)

  • GEMEINDE: Wals-Siezenheim
  • GEGENSTAND: Gst 1832, 1833 und 1844/2, je EZ 384, KG 56514 Gois (Gesamtfl. 15.792 m²)
  • VERÄUSSERER: Josef Huber, Sendlweg 3, 5020 Salzburg; Franz Huber, Sendlweg 5a, 5020 Salzburg; Renate Stephl, Sendlweg 5, 5020 Salzburg; jeweils vertreten durch: Mag. Thomas Steinhuber, öffentlicher Notar, Meinrad Guggenbichler-Straße 2, 5310 Mondsee
  • GEGENLEISTUNG: 65.500,00 €
Grundverkehrskommission

20409-6/10290/256-2025 (Download)

  • GEMEINDE: Stadt Salzburg
  • GEGENSTAND: GSt Nr 626/1, EZ 3332, KG 56531 Maxglan im Gesamtausmaß von 7.249 m² (4.829 m² mit Widmung BAGG, 2.420 m² mit Widmung GLLG)
  • VERÄUSSERER: Semsysco GmbH, Bachstraße 41, 5023 Salzburg-Gnigl; vertreten durch: Mag. Elmar Obermayr, öffentlicher Notar, Obermarkt 15, 5270 Mauerkirchen
  • GEGENLEISTUNG: 6.000.000,00 € Bruttokaufpreis
Grundverkehrskommission