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Nr. 96 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

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Vorlage der Landesregierung

G e s e t z

vom . . . . . . . . . . . . . . , mit dem das Salzburger Sozialhilfegesetz geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 28/1995, wird ge­ändert wie folgt:

1. Im S 8 wird nach Abs. 1 eingefügt:

"(1a) Geht der Hilfesuchende als Arbeitnehmer einer regelmäßigen Beschäftigung im Ausmaß von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Normalarbeitszeit nach, ist ein Betrag in der Höhe von 25 vH des Richtsatzes für einen Alleinunterstützten (§ 12 Abs. 2 Z. 1) nicht zu berücksichtigen (Freibetrag). Der Freibetrag vermindert sich bei einer Beschäftigung in einem geringeren Ausmaß, aber von mindestens der Hälfte der gesetz­lichen Normalarbeitszeit auf 25 vH dieses Richtsatzes."

2. Im 5 9 Abs. 1 wird angefügt: "Über Anordnung des Sozialhilfeträgers hat sich der Hilfesuchende Maßnahmen zu unterziehen, die zur Verbesserung seiner Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt dienen."

3. Im 5 12 Abs. 4 lautet der erste Satz: "Der Richtsatz kann im Einzelfall unterschritten und auf das zum Lebensunterhalt unerläßliche Maß beschränkt werden, wenn der Hilfesuchende seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt bzw. verschlechtert hat oder trotz Belehrung und Ermahnung mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht."

4. Im S 19 wird nach Abs. 3 angefügt:

"(4) Eine Hilfe zum Aufbau und zur Sicherung der wirt­schaftlichen Lebensgrundlagen (Abs. 2 Z. 2) kann vor allem auch Personen gewährt werden, die seit mindestens zwölf Monaten als Arbeitnehmer einer regelmäßigen Beschäftigung im Ausmaß von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Normalarbeitszeit nach­gehen und durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft soweit unabhängig geworden sind, daß sie zur Sicherung des Lebensbedarfes entweder keine Hilfe mehr oder ausschließlich für die Bedeckung ihres Unterkunftsbedarfes benötigen."

5. Im 5 22 werden die Abs. 2 bis 4 durch folgende Be­stimmungen ersetzt:

"(2) Unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse und Verhältnisse (Nachbarschafts-, Wohn- und Ver­kehrsverhältnisse) und die Altersstruktur der Bevölkerung sowie unter Berücksichtigung der der jeweiligen Zielgruppe bereits zur Verfügung stehenden Hilfeleistungen, Einrichtungen und sozialen Dienste hat der Sozialhilfeträger die folgenden sozialen Dienste in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß sicherzustellen:

1. Hauskrankenpflege;

2. Familienhilfe sowie der Einsatz von Familienhelferinnen;

3. Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes;

4. Pflege von betreuungsbedürftigen Personen im Haushalt;

5. allgemeine und spezielle Beratungsdienste;

6. Dienste zur Förderung geselliger Kontakte und zur Förderung der Teilnahme am kulturellen Leben;

7. Erholung für alte oder behinderte Menschen;

8. Hilfe zur Entlastung von Betreuungspersonen;

9. pflegegerechte Erstausstattung von Altersheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen.

Bei der Besorgung dieser Aufgaben sind bestehende Einrichtungen, die solche Dienste erbringen, soweit möglich, zweckmäßig und

wirtschaftlich heranzuziehen. Leistungen an Träger von derartigen Einrichtungen können nur erbracht werden, wenn die Träger und Einrichtungen den Grundsätzen dieses Gesetzes sowie der Sparsam­keit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen.

(3) Ferner kann als sozialer Dienst für die Bedeckung von Bedürfnissen der Hilfesuchenden durch Maßnahmen (Projekte) vorgesorgt werden, soweit diese Maßnahmen

a) für den Träger der Sozialhilfe kostengünstiger sind als die Erbringung von Leistungen gemäß § 10 oder

b) wirtschaftlich vertretbar und als Individualleistungen nicht möglich sind.

(4) Die Leistung des Sozialhilfeträgers gemäß Abs. 2 Z. 9 beschränkt sich auf einen Betrag zu den durch die pflegegerechte Erstausstattung bedingten Mehrkosten. Die Landesregierung kann jene Gegenstände, die nach dem jeweiligen Stand der Medizin und Technik zur pflegegerechten Ausstattung von Altenheimen, Pflege­heimen und Pflegestationen gehören, durch Verordnung bezeichnen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von sozialen Diensten gemäß Abs. 2 Z. 1, 2, 3, 4 und 8 festzulegen, die bei sparsamem, wirtschaftlichem und zweckmäßigem Mittelein­satz den Bedürfnissen der in Betracht kommenden Personen Rechnung tragen.

(6) Die Leistung sozialer Dienste kann von einer zumut­baren Beitragsleistung des Hilfeempfängers abhängig gemacht werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, in welcher Höhe der Beitrag unter Bedachtnahme auf das Einkommen und die zur Sicherung des Lebensbedarfes (§ 10) notwendigen Aufwen­dungen zu leisten ist."

6. S 30 lautet:

"Örtliche Zuständigkeit

§ 30

(1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchenden bzw. Sozialhilfeempfängers und mangels eines solchen nach seinem tatsächlichen Aufenthaltsort im Land Salzburg.

(2) Jede Bezirksverwaltungsbehörde hat die in ihrem Bereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen und sodann das Verfahren zur Weiterführung der nach Abs. 1 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzutreten, wenn das Verfahren aber bereits abgeschlossen ist, die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

(3) Kommt nach staatsvertraglichen Regelungen oder Verein­barungen gemäß § 53 die Hilfeleistung an Personen in Betracht, für die sich aus Abs. 1 keine örtliche Zuständigkeit ergibt, so richtet sich diese nach dem letzten Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen nach dem letzten tatsächlichen Aufenthaltsort im Land Salzburg."

7. Im § 40 werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Im Abs. 5 lauten die lit. a und b:

"a) bei sozialen Diensten nach § 22 Abs. 2 Z. 1, 2, 3, 4 und 8 nach dem tatsächlichen Aufwand in den einzelnen Bezirken;

b) bei sozialen Diensten nach § 22 Abs. 2 Z. 5, 6, 7 und 9 nach der Bevölkerungszahl gemäß Abs. 4 dritter Satz."

7.2. Im Abs. 6 wird der Ausdruck "gemäß § 22 Abs. 3" durch den Ausdruck "gemäß § 22 Abs. 4" ersetzt.

8. Im § 45 werden folgende Änderungen vorgenommen:

8.1. Im Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge "mehr als drei Jahre" die Wortfolge "oder bei einer Hilfegewährung gemäß § 17 mehr als fünf Jahre" eingefügt.

8.2. Die bisherigen Abs. 4 bis 6 erhalten die Absatzbe­zeichnungen "(5)", "(6)" bzw. "(7)" und wird nach Abs. 3 einge­fügt:

"(4) Solange ein Sozialhilfeempfänger Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes aus dem Grund nicht mehr benötigt, weil er als Arbeitnehmer durch eine regelmäßige Beschäftigung im Ausmaß von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Normalarbeits­zeit ein hinreichendes Einkommen erhält, sind diesem gegenüber Ersatzansprüche nicht geltend zu machen."

9. Im § 50 werden folgende Änderungen vorgenommen:

9.1. Abs. 2 lautet:

"(2) Die durch falsche Angaben, Verheimlichung von für die Leistungspflicht bedeutenden Umstände oder durch Verletzung der im Abs. 1 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Empfänger zurückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn der Empfänger erkennen mußte, daß die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Über die Rückerstattung ist mit Bescheid zu entscheiden. Zuständig hiefür ist jene Behörde, die den Bescheid über die Gewährung der Leistung in erster Instanz erlassen hat."

9.2. Im Abs. 3 wird nach dem ersten Satz eingefügt: "Die Rückerstattung kann auch in der Form erfolgen, daß die laufenden Sozialhilfeleistungen um mindestens 20 vH des Richtsatzes vermindert werden."

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1996 in Kraft.

(2) § 45 Abs. 1 des Salzburger Sozialhilfegesetzes in der Fassung des Art. I findet nur auf Ersatzansprüche Anwendung, deren Verjährungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen ist.

E r l ä u t e r u n g e n

1. Allgemeines:

Der Entwurf für eine neuerliche Novelle zum Salzburger Sozialhilfegesetz beinhaltet als wesentliche Punkte die Schaffung von positiven Anreizen zur Aufnahme und Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit von Sozialhilfeempfängern sowie eine verstärkte rechtliche Durchdringung des Bereiches der sozialen Dienste. Darüber hinaus erfolgen einige Detailregelungen im Interesse der Verwaltungsvereinfachung sowie Kostendämpfung.

Das Gesetzesvorhaben soll unabhängig von der im Salzburger Landtag debattierten Gesamtreform des Landes-Sozialrechtes verfolgt werden. Wie auch aus der Einsetzung eines Unteraus­schusses erkennbar, wird dieses Landtagsvorhaben wegen seiner Grundsätzlichkeit längere Zeit in Anspruch nehmen.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:

Gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist in den Angelegenheiten des Armenwesens die Gesetzgebung über die Grundsätze Bundessache, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung Landessache. Der Bundesgesetzgeber hat von seiner Kompetenz nicht Gebrauch gemacht. Der Landesgesetzgeber ist daher nach Art. 15 Abs. 6 B-VG befugt, die Materie frei zu regeln.

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:

Der Gesetzesentwurf steht nicht im Widerspruch zu gemein­schaftsrechtlichen Bestimmungen.

4. Kosten:

In sachlicher Hinsicht erwartet die mit dem Sozial- und Wohlfahrtswesen betraute Abteilung des Amtes der Landesregierung, daß die neue Bestimmung des § 19 Abs. 4 im Bereich der Pflicht­leistungen zu Einsparungen führt. Gelingt es etwa, daß 100 Sozialhilfeempfänger von der Sozialhilfe unabhängig werden oder nur mehr Hilfe zur Bedeckung ihres Unterkunftsbedarfes benötigen, können dadurch pro Jahr bis zu 7 Mio. Schilling an Pflicht­leistungen eingespart werden. Auch die Änderungen in den §§ 9 Abs. 1, 12 Abs. 4 und 45 Abs. 1 werden voraussichtlich zu einer (zumindest bescheidenen) Kostendämpfung führen. Durch die Be­stimmung des § 45 Abs. 4 (neu) wird dagegen ein Einnahmeausfall von bis zu 1 Mio. S pro Jahr erwartet. Die genannte Abteilung geht weiter davon aus, daß sich alle übrigen Änderungen in etwa kostenneutral auswirken werden. Dies gilt insbesondere auch für die Bestimmung des § 8 Abs. 1a (neu), durch die lediglich eine bereits geübte Praxis festgeschrieben wird.

In personeller Hinsicht erwartet die genannte Abteilung keine Mehranforderungen.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Im Begutachtungsverfahren stieß die Hauptintention des Gesetzentwurfes, positive Anreize zur Aufnahme und Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit durch Sozialhilfeempfänger zu schaffen, überwiegend auf ein positives Echo. Von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg und der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung wurde allerdings einschränkend angemerkt, daß die vorgesehene Freibetragshöhe als Anreiz zu geringfügig sei.

Die von der mit dem Sozial- und Wohlfahrtswesen betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung angeregten Ergänzungen in den §§ 8 Abs. 1a (neu), 9 Abs. 1, 12 Abs. 4, 45 Abs. 1 und 50

Abs. 3 wurden berücksichtigt. Sie dienen vornehmlich dem Ziel der Kostenersparnis. Von einer im Gesetzentwurf vorgesehenen Er­gänzung des § 8 Abs. 1 wurde ebenfalls über Anregung der ge­nannten Abteilung aus verwaltungstechnischen Gründen Abstand genommen. Weiters erfolgten auf Grund von Vorschlägen des Mini­steriums für Arbeit und Soziales, des Österreichischen Städte­bundes, Landesgruppe Salzburg, und der Abteilung 8 des Amtes der Landesregierung in den §§ 22 Abs. 2 und 5, 30 Abs. 3 und 40

Abs. 5 diverse Präzisierungen.

Eine weitere ursprünglich von der Sozial- und Wohlfahrts­abteilung des Amtes der Landesregierung vorgetragene Änderung

sollte bewirken, daß Fremden, die nach § 6 Abs. 3 und 4 des Sozialhilfegesetzes von der Gewährung einer Hilfeleistung aus­geschlossen sind, eine Leistung durch Maßnahmen (Projekte) im Rahmen der Sozialen Dienste gewährt werden kann. Damit sollte mittellosen Fremden, die sich illegal in Österreich aufhalten, die notdürftigste Hilfe zuteil werden. Nach Auffassung des Legislativ- und Verfassungsdienstes hätte eine solche Änderung mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Verstoß gegen die wechsel­seitige Rücksichtnahmepflicht von Bund und Ländern dargestellt. Dazu ausdrücklich eingeladen, sind die begutachtenden Stellen im Rahmen ihrer Stellungnahmen auch auf eine solche Änderung des Salzburger Sozialhilfegesetzes eingegangen. Die verfassungsrecht­lichen Bedenken des Legislativ- und Verfassungsdienstes wurden in den meisten der eingelangten Stellungnahmen, darunter auch jener des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, geteilt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Kammer für Ar­beiter und Angestellte für Salzburg und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Salzburg, sprachen sich allerdings dafür aus, daß bei unerlaubt in Österreich aufhältigen Fremden, deren Abschiebung aus bestimmten Gründen nicht angezeigt oder möglich ist, aus vornehmlich humanitären Gründen dennoch Leistungen aus der Sozialhilfe gewährt werden sollen. Fünf Hochschullehrer der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg vertraten in einer gemeinsamen Stellungnahme die Ansicht, daß vor allem im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen bei einer landesgesetzlich vorgesehenen Unterstützung von illegalen Fremden ein berechtigtes Durchsetzungsinteresse des Bundes keinesfalls verletzt sei. Die Auffassungsunterschiede mußten schließlich nicht entschieden werden, da nach einer schriftlichen Mitteilung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg alle in Frage kommenden Personen, die aus den im Fremdengesetz vorgesehenen Gründen (noch) nicht abgeschoben werden können und deshalb einen Durchsetzungsaufschub gemäß § 22 Abs. 1 oder einen Abschiebungsaufschub gemäß § 36 Abs. 2 Fremdengesetz erhalten, als legal in Österreich aufhältig anzusehen sind.

Der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Salzburg, schlug in seiner Stellungnahme vor, die Auflistung der Sozialen Dienste im § 22 Abs. 2 demonstrativ vorzusehen, im Fall einer taxativen Aufzählung aber die "Tageszentren für Pflegebedürftige" in die Liste mitaufzunehmen. Diesem Vorbringen konnte nicht entsprochen werden, weil daraus unverantwortbare Kürzungen bei den bereits bestehenden Diensten resultieren würden.

Der Salzburger Gemeindeverband vermißt in seiner Stellung­nahme Neuregelungen hinsichtlich des Taschengeldes. Dazu ist festzuhalten, daß ein 1993 im Rahmen der Neuerlassung des Pfle­gegeldgesetzes eingebrachter Vorschlag einer Änderung des So­zialhilfegesetzes zur Reduktion des Taschengeldes vom Salzburger Landtag nicht angenommen worden ist. Auch der von der Bezirks­hauptmannschaft Salzburg-Umgebung und von der Abteilung 8 des Amtes der Landesregierung eingebrachte Vorschlag, die im § 44 Abs. 2 verankerte Befreiung vom Ersatz der Kosten aus der Unter­bringung von nahen Angehörigen in Alten- und Pflegeheimen aufzuheben, muss in diesem Sinne ­einer künftigen politischen Willensbildung vorbehalten bleiben. ­Gleiches gilt für Abänderungen der Kostentragungsregelung des § 40, die vom Österreichischen Städteb­und, Landesgruppe Salzburg, und von der Abteilung 8 des Amtes angeregt wurden.

6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Z. 1:

Sozialhilfeempfänger, die erwerbstätig sind, haben im Verhältnis zu nicht erwerbstätigen Hilfesuchenden einen erhöhten Aufwand insbesondere an Fahrtkosten, Nahrung und Bekleidung.

Dieser erhöhte Aufwand, der schon bisher im Rahmen einer Richt­satzerhöhung nach § 12 Abs. 5 SHG berücksichtigt werden konnte, wird als pauschalierter Freibetrag dahin verankert, daß bei Arbeitnehmern, die regelmäßig mit einem gewissen Mindestausmaß beschäftigt sind, ein betraglich bestimmter Teil ihres Einkommens unberücksichtigt bleibt. In diesem Ausmaß wird die Sozialhilfe trotz Einkommen nicht gekürzt. Ist der Arbeitnehmer regelmäßig zumindest halbtags beschäftigt, bleiben 25 vH des Richtsatzes

für einen Alleinunterstützten unberücksichtigt, bei einer regel­mäßigen Beschäftigung von zumindest einem Viertel der Normal­arbeitszeit 12,5 vH dieses Richtsatzes. Unter Beachtung der im

§ 3 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz festgelegten Wochenarbeitszeit von 40 Stunden muß die wöchentliche Arbeitszeit konkret zumindest 20 bzw. 10 Stunden betragen. Dadurch kommen gerade auch teilzeitbe­schäftigte AlleinerzieherInnen in den Genuß dieser Regelung. Von der Berücksichtigung erhöhter Aufwendungen abgesehen, soll diese Bestimmung für Hilfesuchende auch einen gewissen Anreiz dar­stellen, eine regelmäßige Beschäftigung aufzunehmen.

Zu Z. 2:

Klargestellt wird, daß der Hilfesuchender auch verpflichtet ist, vom Sozialhilfeträger angeordnete Veranstaltungen, Kurse, Schulungen u.dgl., die der besseren Vermittelbarkeit am Arbeits­markt dienen, zu absolvieren. Kommt ein Hilfesuchender dieser Verpflichtung nicht nach, ist auch darin eine Verweigerung der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft zu erblicken, die zum Entfall der Hilfeleistung führt.

Zu Z. 3:

Die Ergänzung ermöglicht eine Richtsatzkürzung auch in jenen Fällen, in denen der Hilfesuchende seine Notlage zwar bewußt oder grob fahrlässig herbeigeführt bzw. verschlechtert hat, ein Konnex zu einer mangelnden Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft (§ 9 Abs. 1) jedoch nicht oder nur schwer hergestellt werden kann. Aus der Praxis ist hier vor allem die häufig vorkommende Verletzung von Meldepflichten zu nennen, deren Folge der Entzug von gesetzlichen Zuwendungen (zB Arbeitslosen­unter­stüt­zung) und damit einhergehend ein Erst- oder Mehrbedarf an Sozialhilfeleistung ist.

Zu Z. 4:

Ziel dieser Bestimmung ist es, die Erlangung der Unab­hängigkeit des Hilfesuchenden von der Sozialhilfe zu unter­stützen. Dem Hilfesuchenden soll im Rahmen der Hilfe in be­sonderen Lebenslagen, also des Kann-Leistungsbereiches, ein echter Anreiz für die Aufnahme einer kontinuierlichen Erwerbs­tätigkeit geboten werden.

Im Jänner 1995 gingen von den 3.387 Sozialhilfeempfängern mehr als die Hälfte keiner Erwerbstätigkeit nach, ohne aber Pensionisten oder Alleinerzieher zu sein. Das Durchschnittsalter dieser Gruppe liegt bei den Männern bei 40 Jahren, bei den Frauen bei 47 Jahren. Neben dem Instrument der Richtsatzkürzung in den Fällen einer offensichtlichen Nichtbereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft soll auch als Hilfe zum Aufbau und zur Sicherung der Lebensgrundlagen dazu beigetragen werden können, daß zumindest ein Teil dieser arbeitsfähigen Sozialhilfeempfänger binnen möglichst kurzer Zeit eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und diese langfristig beibehält. Als Form der Hilfe wird in erster Linie die nicht rückzahlbare Aushilfe (§ 20 Abs. 3) in Betracht kommen. Zur Absicherung des gewünschten Erfolges ist auf die im § 20 Abs. 2 vorgesehenen Instrumente zu verweisen. Im Sinne der Zielsetzung der Bestimmung muß vorausgesetzt werden, daß Umfang und Dauer der Erwerbstätigkeit beachtlich sind. Mit Rücksicht­nahme auf jene Personengruppen, die aus persönlichen und fami­liären Gründen nur einer Teilzeitarbeit nachgehen können, genügt das Vorliegen zumindest einer Halbtagsbeschäftigung. Um eine gewisse Stabilität des Hilfeempfängers abzusichern, muß die Beschäftigung regelmäßig seit zumindest zwölf Monaten ausgeübt werden.

Zu Z. 5:

Die sozialen Dienste "Hilfe zur Entlastung von Betreuungs­personen" (andere Bezeichnung: "Angehörigenbetreuung") und "Pfle­ge von betreuungsbedürftigen Personen" wurden bisher als Teilbereiche des sozialen Dienstes "Weiterführung des Haushaltes" verstanden. Um eine eindeutige Grundlage zu schaffen, werden diese als eigene soziale Dienste genannt. Die Aufzählung wird gleichzeitig neu geordnet. Die Berücksichtigung bereits beste­hender Hilfeleistungen usw. hat in bezug auf die Zielgruppe zu erfolgen, für die der betreffende soziale Dienst jeweils geplant ist. Dabei spielt deren Umfang und Struktur eine bedeutende Rolle. Präzisiert wird auch, daß Leistungen nur dann erbracht werden, wenn die Wohlfahrtsträger bzw. Einrichtungen, seien sie öffentlich oder privat, als solche und in ihrem Betrieb den Grund­sätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweck­mäßig­keit entsprechen.

Die Kriterien, unter denen weitere soziale Dienste, etwa in Form eines Projektes, erbracht werden können, werden verein­facht und konkretisiert. Damit wird einer Anregung des Rechnungs­hofes entsprochen, der in seinem Bericht vom Herbst 1992 die derzeitige Formulierung als zu unbestimmt kritisiert hatte. Als im Ermessen des Sozialhilfeträgers gelegene Maßnahmen erfolgt die Regelung nunmehr in einem eigenen Absatz (Abs. 3).

Im Rahmen des Auftrages zur Verordnungserlassung (Abs. 5) kann die Landesregierung die bis dato in Form eines Regierungsbe­schlusses bestehenden Richtlinien für soziale Dienste im Inter­esse der Rechtssicherheit in den Rang einer Verordnung erheben.

Bereits jetzt kann die Leistung sozialer Dienste von einer zumutbaren Beitragsleistung des Hilfeempfängers abhängig gemacht werden. Genauere gesetzliche Vorgaben, wann eine Beitragsleistung als zumutbar angesehen werden kann, fehlen jedoch. Die im Abs. 6 vorgeschlagene Formulierung orientiert sich an der bisherigen praktischen Anwendung dieser Bestimmung, die auf die Einkommens­höhe, unabhängig von der Art der Einkünfte, abstellt und diese den notwendigen Aufwendungen für den Lebensbedarf gegenüber­stellt. Die gesetzliche Einschränkung, daß bei Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes keine Beitragsleistungen ver­langt werden dürfen, soll gleichzeitig entfallen.

Zu Z. 6:

In Entsprechung der Bestimmung des Art. 151 Abs. 9 B-VG wird der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" durch den Begriff "Hauptwohnsitz" ersetzt. Eine eigene Definition erübrigt sich.

Zu Z. 7:

Die Ergänzungen in den lit. a und b dienen der Herstellung einer vollständigen Zuordnung aller sozialen Dienste zu den im

§ 40 Abs. 4 und 5 enthaltenen Kostenverteilungsregeln. Im Abs. 6 wird die Verweisung der im § 22 geänderten Absatzfolge angepaßt.

Zu Z. 8.1:

Durch die Verlängerung der Verjährungsfrist bei der Hilfegewährung an Insassen von Anstalten oder Heimen soll die Zu­griffs­möglichkeit auf das Vermögen dieses Personenkreises ver­bessert werden. Hintergrund ist die weithin übliche Praxis, daß Hilfesuchende vor Eintritt in ein Alten- oder Pflegeheim ihr Vermögen an Dritte weitergeben oder vorhandenes Vermögen ver­schweigen, um bei freibleibendem Vermögen Sozialhilfe zur Deckung der Unterbringungskosten in Anspruch nehmen zu können. Die damit für den Sozialhilfeträger gegebenen finanziellen Einbußen sind beachtlich. Die Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen von drei auf fünf Jahre soll daher insbesondere in den Fällen der Vermögensverschweigung, aber auch der Ver­mögensübertragung an unterhaltspflichtige Angehörige nach Ein­tritt der Hilfsbedürftigkeit eine bessere Handhabe bieten. (Ein Zugriff auf Vermögensübertragungen vor Eintritt der Hilfsbe­dürftigkeit ist im Gesetz nicht vorgesehen und würde auf erheb­liche verfassungsrechtliche Bedenken stoßen.) Eine Verlängerung der Verjährungsfrist bei den übrigen Hilfeempfängern wird aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht vorgeschlagen.

Zu Z 8.2:

Die Erfahrungen der Sozialämter und der freien Wohlfahrts­träger haben gezeigt, daß ein nachträglicher Kostenersatz, der das Arbeitseinkommen eines ehemaligen Sozialhilfeempfängers erheblich mindert, für die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit kontraproduktiv ist. Um hier einen wirksamen Anreiz zur Erhaltung der Beschäftigung zu bieten, soll die Geltendmachung von Regreß­forderungen solchen Personen gegenüber, die auf Grund einer regelmäßigen und zumindest halbtägigen Beschäftigung ein hin­reichendes Einkommen erzielen und deshalb keine Hilfe mehr benötigen, ausgesetzt werden. Der Hilfeempfänger hat es in der Hand, sich drohender Regreßzahlungen durch kontinuierliche, über den Ablauf der Verjährungsfrist hinausgehende Erwerbstätigkeit dauerhaft zu entledigen. Durch diese Regelung werden die Regreß­bestimmungen der §§ 43 und 44 grundsätzlich nicht berührt, sodaß hinsichtlich der Regreßforderungen dem Grunde und der Höhe nach keine Veränderung eintritt.

Zu Z. 9.1:

Diese Bestimmung schließt eine bislang bestehende Rechts­lücke und ermöglicht auch bei Vorliegen einer der im Abs. 5 mit Strafe bedrohten Handlungen, die Rückerstattung der bezogenen Leistungen zu verlangen. Der zudem ergänzte und dem Salzburger Pflegegeldgesetz (§ 10) entlehnte Tatbestand des "Erkennenmüssens" kommt vor allem bei irrtümlichen Zahlungen (zB Doppelan­weisungen) zum Tragen.

Zu Z. 9.2:

Diese Festlegung gestattet eine sehr praxisorientierte Art der Kostenrückerstattung dahin, daß die laufenden Sozialhilfe­zahlungen reduziert werden.

Zu Art. II:

Zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist kommt es nur, wenn diese am 1.3.1996 noch nicht abgelaufen ist.

Die Landesregierung stellt sohin den

A n t r a g ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Salzburger Landtages ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsaus­schuß zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.