Nr. 441 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages
(3. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)
des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 542 der Beilagen der 2. Session der 11. Gesetzgebungsperiode) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Feuerwehrgesetz geändert wird
Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß hat sich in der Sitzung vom17. April 1996 fortgesetzt mit der zitierten Vorlage der Landesregierungin Anwesenheit von Experten geschäftsordnungsgemäßbefaßt. Die Ausschußberatungen, welche ursprünglich bereits imJuni 1995 aufgenommen wurden, sind für Verhandlungen zwischen demLandesfeuerwehrverband und der Wirtschaftskammer ausgesetzt worden. Dabei istes insbesondere auch darum gegangen, eine unnötige Belastung von Betriebenzu vermeiden. Gleichzeitig sollte aber der Wissensstand und dieMöglichkeit modernster Feuerwehrtechniken genutzt werden können sowiedie Koordination zwischen Einsatzleiter und Betriebsfeuerwehren optimiertwerden.
Das Gesetzesvorhaben nach der Regierungsvorlage zielt in seinerursprünglichen Konzeption darauf ab, im wesentlichen Bestimmungenüber den Betriebslöschtrupp einzuführen. Diese Bestimmungengehen auf diesbezügliche Richtlinien des ÖsterreichischenBundesfeuerwehrverbandes zurück. Danach haben bestimmte Betriebe, fürdie keine Notwendigkeit zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr besteht,Betriebslöschtrupps aufzustellen. Solche Betriebslöschtrupps sollenkeine Feuerwehr im engeren Sinn sein, sondern nur eine erste Löschhilfebis zum Eintreffen der Feuerwehr darstellen und vor allem im Bereich desvorbeugenden Brandschutzes tätig werden.
Neben den verschiedenen Fragen, die bei den Ausschußberatungenaufgeworfen wurden, wie etwa nach den Abständen von Feuerbeschauen undnach der Verpflichtung der Gemeinden zur Erstellung eines Feuerbeschauplanes,hat die ÖVP zu Z 11 einen Abänderungsantrag eingebracht.
Nach Abschluß der Beratungen bedankte sich der Berichterstatter beimscheidenden Landesfeuerwehrkommandanten Ing. Ribitsch für dessenumsichtige und verantwortungsbewußte Führung des Feuerwehrwesens imLand Salzburg und für den guten Kontakt zum Landtag.
Aus den Ausschußberatungen wird zu den einzelnen geändertenBestimmungen folgendes festgehalten:
In Verhandlungen zwischen dem Landesfeuerwehrverband und derWirtschaftskammer Salzburg, die während der unterbrochenenAusschußberatungen geführt worden sind, wurde Einvernehmendarüber erzielt, die Einführung der Betriebslöschtruppsvorläufig aus dem Gesetz herauszunehmen. Im beigeschlossenen Gesetzestextsind die damit verbundenen Änderungen vorgenommen.
Am Ende der Ausschußberatungen kommen die Ausschußmitgliederübereinstimmend zur Auffassung, dem Landtag die geänderte,gegenüber der Vorlage der Landesregierung modifizierteBeschlußfassung des Gesetzesvorhabens zu empfehlen.
Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß stellt sohin einstimmigden
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.
2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinnedes § 58 der Geschäftsordnung des Landtagesermächtigt.
Der Obmann: Der Berichterstatter:
Roßmann Lienbacher
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G e s e t z
vom . . . . . . . . , . . , mit dem das Salzburger Feuerwehrgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Feuerwehrgesetz, LGBl Nr 59/1978, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 59/1987 und Nr 89/1989 wird geändert wie folgt:
1. § 6 Abs 3 lautet:
"(3) Das Vorliegen der körperlichen und geistigen Eignung ist sowohl bei einer Einstellungsuntersuchung als auch bei wiederkehrenden Untersuchungen auf Grund eines ärztlichen Gutachtens festzustellen. Die Bewerber und die aktiven Mitglieder sind im besonderen auf die Atemschutztauglichkeit zu untersuchen."
2. Im § 8 wird angefügt:
"(3) Der Ortsfeuerwehrkommandant hat nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften und behördlichen Ladungen an mündlichen Verhandlungen sowie an der Feuerbeschau teilzunehmen oder ein geeignetes Mitglied der Feuerwehr als seinen Vertreter zu entsenden."
3. Im § 17 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Abs 1 lautet:
"(1) Die Betriebsfeuerwehr ist eine der Erhöhung des Betriebsbrandschutzes dienende Einrichtung eines Betriebes mit der Stärke mindestens eines Löschzuges."
3.2. Im Abs 2 entfällt im ersten Satz die Wortfolge "von besonderer Bedeutung für das Wirtschaftsleben sind und".
3.3. Im Abs 3 wird im ersten Satz die Wortfolge "In einem Bescheid" durch die Wortfolge "Im Bescheid" ersetzt und entfällt der dritte Satz.
4. Im § 22 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. Die Abs 3 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „4“ bis " (9)".
4.2. Nach Abs 2 wird eingefügt:
"(3) Der Landesfeuerwehrverband und seine Mitglieder haben neben dem Bundesfeuerwehrverband, den anderen Landesfeuerwehrverbänden und deren Mitgliedern das ausschließliche Recht zur Führung des Feuerwehrkorpsabzeichens."
4.3. Im Abs 5 (neu) lautet die lit b:
"b) durch Kostenersätze für den Einsatz, für sonstige Leistungen oder die sonstige Verwendung der vom Landesfeuerwehrverband beigestellten sachlichen Ausrüstung;"
5. Im § 23 wird angefügt:
"(5) Der Landesfeuerwehrkommandant kann eine gleichzeitige Funktion als Bezirks-, Abschnitts- oder Ortsfeuerwehrkommandant nur mit Genehmigung der Landesregierung und längstens bis zu einem Jahr ausüben. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Besorgung beider Funktionen nicht zu befürchten ist."
6. Im § 26 Abs 2 lautet die lit b:
"b) ein Vertreter der Salzburger Landes-Versicherung-Aktiengesellschaft;"
7. Im § 27 Abs 1 lautet in der lit f der Klammerausdruck „(§ 41 Abs 6)".
8. Im § 28 wird angefügt:
"(7) Der Bezirksfeuerwehrkommandant kann eine gleichzeitige Funktion als Abschnitts- oder Ortsfeuerwehrkommandant nur mit Genehmigung der Landesregierung und längstens bis zu einem Jahr ausüben. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Besorgung beider Funktionen nicht zu befürchten ist."
9. § 38 Abs 4 lautet:
"(4) Bei Einsätzen in Betrieben hat der Einsatzleiter nach Möglichkeit den Betriebsfeuerwehrkommandanten und den Brandschutzbeauftragten zu Rate zu ziehen, wenn eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet bzw ein Brandschutzbeauftragter bestellt ist."
10. Nach § 41 wird eingefügt:
"Teilnahme an Amtshandlungen
§ 41a
Wenn Angehörige der Feuerwehr, ausgenommen der Betriebsfeuerwehr, als Sachverständige Amtshandlungen (zB Feuerbeschauen, mündliche Verhandlungen) beigezogen werden, werden sie als Amtssachverständige tätig. Für ihre Teilnahme können nach
§ 77 AVG Kommissionsgebühren eingehoben werden. Sie fließen dem Rechtsträger der entsendenden Feuerwehr zu."
11. Im § 45 werden folgende Änderungen vorgenommen:
11.1. § 45 Abs 1 lautet:
"(1) Das unbefugte Tragen der auf Grund dieses Gesetzes geschaffenen Uniformen, Rangabzeichen und Dienstabzeichen, das unbefugte Tragen des Feuerwehrkorpsabzeichens sowie alle übrigen Handlungen und Unterlassungen, durch welche Bestimmungen
dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen verletzt werden, werden als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S bestraft."
11.2. Im Abs 2 wird das Gesetzeszitat "§ 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950" durch das Gesetzeszitat "§ 17 VStG" ersetzt.
12. Nach § 46 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen hiezu
§ 47
(1) Die §§ 3, 4 Abs 3, 6 Abs 1 und 2, 7 Abs 6 und 8,
9 Abs 5, 22 Abs 6, 23 Abs 3, 24 Abs 2, 26 Abs 1, 28 Abs 1 und 3, 29 Abs 1, 30 Abs 2 und 4, 32 Abs 4, 38 Abs 3 bis 7 und 40 Abs 3 bis 7 und 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 59/1987 treten mit 1. August 1987 in Kraft.
(2) Bestehende Übereinkünfte von Gemeinden für gemeinsame Löschzüge im Sinne des § 3 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 59/1.987 sind innerhalb eines Jahres ab dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt der neuen Rechtslage anzupassen.
(3) § 22 Abs 2 in der Fassung des Art III des Gesetzes LGBl Nr 89/1989 tritt mit 6. Oktober 1989 in Kraft.
(4) Die §§ 6 Abs 3, 8 Abs 3, 17 Abs 1 bis 3, 20, 22 Abs 3 bis 9, 23 Abs 5, 26 Abs 2, 27 Abs 1, 28 Abs 7, 38 Abs 4, 41a und 45 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(5) Art II Abs 2 und. 3 des Gesetzes LGBl Nr 59/1987 wird aufgehoben."