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Nr. 317 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 274
der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, das Landesbesamten-Pensionsgesetz und das Landesbeamten-Pensionsreformgesetz geändert werden (Landes-Dienstrechtsnovelle 2002)

 

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 15. Jänner 2003 geschäftsordnungsgemäß mit der zitierten Vorlage der Landesregierung eingehend befasst. Diese Ausschussberatungen standen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den Beratungen über die Vorlagen der Landesregierung hinsichtlich anderer Dienstrechtsmaterien (Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz und Salzburger Gemeindebeamtengesetz, Nr 275 der Beilagen, Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002, Nr 276 der Beilagen sowie Nr 273 der Beilagen).

Auf der Expertenbank waren Hofrat Dr. Cecon (Leiter der Personalabteilung), Hofrat Dr. Paulus (Leiter der Abteilung 8), Mag. Eisl (Referat 8/01), Herr Lachinger und Herr Treschnitzer (Zentralbetriebsrat der LKS), Mag. Mooslechner (Vorsitzender Zentralausschuss PV) sowie
Mag. Oberascher (Stellvertretender Vorsitzender Zentralausschuss PV) vertreten.

Aus den Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung wird allgemein Folgendes festgehalten:

Die Landes-Dienstrechtsnovelle 2002 enthält als Regelungsschwerpunkte die Einführung der bereits für die Privatwirtschaft und die Bundesbediensteten geltenden „Familienhospizkarenz" auch für Landesbedienstete und der „Abfertigung neu" für Landesvertragsbedienstete. Die vorgeschlagenen Bestimmungen folgen dabei dem bundesgesetzlichen Regelungsvorbild auch hinsichtlich des Inkrafttretens (1. September 2002 für die Familienhospizkarenz, 1. Jänner 2003 für die Abfertigung neu).

Weiters werden in der Vorlage folgende wesentliche inhaltliche Änderungen vorgesehen:

· Für Ausbildungsjuristen wird in den ersten beiden Jahren des Dienstverhältnisses eine unter dem Niveau der Entlohnungsgruppe a liegende Bezahlung vorgesehen (Art II Z 16). Ausbildungsstellen müssen nicht mehr im Dienstpostenplan aufscheinen (Art II Z 3).

· Ab dem 1. Jänner 2005 soll die Möglichkeit der Pragmatisierung auch für teilzeitbeschäftigte Vertragsbedienstete bestehen (Art I Z 3).

· Die Übergangsbestimmung im Art IIIa des Landesbeamten-Pensionsreformgesetzes wird auf die Jahrgänge 1948 bis 1952 ausgedehnt (Art IV Z 2, sog „60/40 Regelung").

· Mit Beginn der Durchrechnung (1.Jänner 2005) wird der Abschlag von derzeit 3 % bei krankheitsbedingter Frühpensionierung jährlich stufenweise bis zu einer Höhe von 1,92 % im Jahr 2013 abgesenkt (Art IV Z 1).

· Die Bezugsfortzahlung während eines Präsenzdienstes wird an die für Bundesbeamte und Landeslehrer geltende Regelung angeglichen (Art I Z 15 und Art II Z 17).

· Der vom Mitarbeiter selbst zu tragende Anteil an den Fahrtkosten (Eigenanteil) wird im Gesetz selbst geregelt, eine Verordnung ist nicht mehr erforderlich (Art I Z 19).

Als weiterer Kodifizierungsschritt wird vorgeschlagen, das für Landesbeamte geltenden Nebengebührenzulagenrecht entsprechend dem vom Bund mit dem Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst, BGBl I Nr 119/2002, eingeschlagenen Weg ohne inhaltliche Änderungen im Volltext in das Landesbeamten-Pensionsrecht aufzunehmen (Art III Z 8).

Darüber hinaus beinhaltet der Entwurf überwiegend redaktionelle Anpassungen an bundesgesetzliche Änderungen. Die im Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl I Nr 103/2001, vorgenommene Bezeichnungsänderung von „Karenzurlaub" in „Karenz" ist ebenso nachzuvollziehen wie die mit dem Gesetz BGBl I Nr 31/2002 in der Wertausgleich-Bestimmung (§ 299a ASVG) vorgenommenen Änderungen. Auch einige Zitate sind an den aktuellen Bundesrechtsbestand anzupassen.

Im Übrigen wird auf die weiteren äußerst ausführlichen Darlegungen in den Erläuterungen in der zitierten Vorlage verwiesen.

Aus der sehr eingehenden Diskussion wird zusammengefasst festgehalten:

Abg. Saliger (ÖVP) weist darauf hin, dass mit dieser Vorlage der Landesregierung in Österreich ein Lückenschluss in der Dienstrechtsgesetzgebung gelungen sei. Die Gesetzgebung der letzten beiden Jahre hat sich auf diesem Gebiet, nämlich der "Familienhospizkarenz" und der "Abfertigung neu", engagiert. Allerdings sieht Abg. Saliger verschiedne offene Fragen, auf die im Laufe der Diskussion eingegangen wird.

Abg. Steidl (SPÖ) erklärt, dass mit diesem Gesetzgebungsakt ein weiterer sozialpolitischer Meilenstein gesetzt werde. Kritisiert wird allerdings, dass die Mitbestimmungsmöglichkeit im Bereich der Mitarbeitervorsorgekasse nicht so gegeben wäre wie in der Privatwirtschaft.

Abg. Wiedermann (FPÖ) brachte zum Ausdruck, dass für ihn die angeschnittenen offenen Fragen unbekannt wären.

Abg. Dr. Reiter (Grüne) betonte, dass die Grünen grundsätzlich die Vorlage der Landesregierung unterstützen.

Der Vorsitzende des Zentralausschusses der Personalvertretung, Mag. Mooslechner, bedankte sich namens der Personalvertretung für die Familienhospiz im Besonderen. Die offene Frage wäre die nicht so wie in der Privatwirtschaft weitgehend geregelte Mitbestimmung der Personalvertretung bei der Mitarbeiterkasse.

Insgesamt nennt Mag. Mosslechner unter Bezugnahme auf die Kritik von Abg. Saliger (ÖVP) und Abg. Steidl (SPÖ) folgende Punke:

1. Der Entgeltbegriff sei in der Privatwirtschaft anders geregelt als im öffentlichen Dienstrecht. Darin werde nämlich in der Privatwirtschaft der 13. und 14. Monatslohn eingerechnet.

2. Das Anhörungsrecht bei der Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse sei im Vergleich zur Privatwirtschaft zu schwach geregelt. Die bloße Anhörung wäre als Möglichkeit der Mitwirkung der Personalvertretung zu wenig.

3. Das Optionsrecht für Vertragsbedienstete soll auch für jene gelten, die bereits im Dienststande sind. Diese Möglichkeit soll daher auch für bestehende Dienstrechtsverhältnisse geschaffen werden.

In einer breiteren Wortmeldung geht Hofrat Dr. Faber auf die auch in der Bundesstaatlichkeit begründeten differenzierten Dienstrechtsausprägungen ein. Eine völlige Einheitlichkeit mag manchmal richtig sein, es gibt aber auch Fälle, in denen Unterschiede gerechtfertigt seien. Kritisch werde angemerkt, dass man nicht aus allen Systemen nur die "Zuckerl" herausnehmen könne. Auf dem Gebiet der Familienhospiz wurde die Regelung vom Bund unverändert übernommen.

Hofrat Dr. Cecon betont in seiner Wortmeldung, dass die Frage der Mitarbeiterkassa neu im Sinne der Regelung des Bundes übernommen wurde. Auch sei die Mitwirkung der Personalvertretung gewährleistet. Es gebe auf diesem Gebiete verschiedene Mitwirkungsformen. Grundsätzlich gehe man davon aus, dass man stets einvernehmlich vorgehe, was durch die Anhörung gewährleistet sei. Hinsichtlich der Optionen gebe es verschiedene Voraussetzungen. Die Option ist vor allem von Bedeutung bei befristeten und saisonalen Dienstverhältnissen. Solche Dienstverhältnisse sind im öffentlichen Dienst eher die Ausnahmen.

In der Folge entwickelt sich eine sehr eingehende Debatte über die Mitarbeiter-Vorsorge.

Sodann wird ein Abänderungsantrag eingebracht, der von allen Ausschussmitgliedern getragen wird.

Die Mitwirkungsmöglichkeit der Personalvertretung und des Zentralbetriebsrats bei der Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse soll an jene des Betriebsrats in der Privatwirtschaft angeglichen werden. Das Anhörungsrecht wird daher durch einen Zustimmungsvorbehalt ersetzt.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ – sohin einstimmig – den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Das in der Nr 274 vorgeschlagene Gesetz wird mit der Änderung beschlossen, dass im § 70a Z 2 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 (Art II Z 19) die Worte „nach Anhörung" durch die Worte „mit Zustimmung" ersetzt werden.

 

Salzburg, am 15. Jänner 2003

Der Vorsitzende:

Lindenthaler eh

 

Der Berichterstatter:

Saliger eh

 

Beschluss des Salzburger Landtages vom 5. Februar 2003:

Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.