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Nr. 439 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung
(Nr. 366 der Beilagen) betreffend ein Gesetz über die Ehrenzeichen des Landes Salzburg (Salzburger Ehrenzeichengesetz)


Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat in der Sitzung vom 17. Jänner 2001 in Anwesenheit von Frau Landesrätin Dr. Haidinger und des Experten von der Präsidialabteilung, Herrn Putz, mit der zitierten Regierungsvorlage geschäftsordnungsgemäß befasst.

Auf der Grundlage der Entschließung des Salzburger Landtages vom 29. März 2000 (Nr. 500 der Beilagen der 2. Session der 12. Gesetzgebungsperiode) wurde vom Legislativ- und Verfassungsdienst die Vorlage der Landesregierung betreffend ein Gesetz über die Ehrenzeichen des Salzburger Landtages ausgearbeitet. Nach dieser Entschließung soll die sogenannte Gemeindevertreter-Medaille nicht erst nach einer 15jährigen, sondern bereits nach einer 10jährigen engagierten Tätigkeit als Mitglied der Gemeindevertretung verliehen werden können. Der Gesetzesvorschlag berücksichtigt diesen Änderungswunsch aus Gleichheitsgründen auch für die Verleihung der Auszeichnung an Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Salzburg. Aus Gründen der Rechtsbereinigung wurde eine Zusammenfassung sämtlicher Gesetze über Auszeichnungen des Landes - mit Ausnahme des Sport- Auszeichnungsgesetzes - vorgenommen. Im Vergleich zum geltenden Recht ist als weitere inhaltliche Änderung eine Verordnungsermächtigung der Landesregierung zur Schaffung von weiteren Auszeichnungen für Leistungen und Verdienste auf besonderen Gebieten vorgesehen. Im übrigen wird auf die umfangreichen Erläuterungen zur Regierungsvorlage verwiesen.

Abg. Mag. Neureiter (ÖVP) lobt die Übersichtlichkeit des neuen Regelungswerkes. Aus sieben Auszeichnungsgesetzen wurde ein Gesetz. Mit der Vorlage der Landesregierung werde nunmehr eine langjährige ÖVP-Forderung umgesetzt.

Abg. Schwaighofer (Die Grünen) stellt fest, dass die Ehrenzeichen ein wichtiges Instrument für eine Wertschätzung der ehrenamtlichen Tätigkeiten seien. Es solle aber auch darauf geachtet werden, dass diesbezüglich eine Inflation vermieden werden müsse.

Klubvorsitzender Abg. Mag. Thaler (SPÖ) begehrt, dass es in Hinkunft zu einer gerechteren Handhabung der diversen Auszeichnungsmöglichkeiten komme. Es solle nicht davon abhängen, ob eine Gemeinde die Beendigung der Tätigkeit als Gemeindevertreter melde, es müsse vielmehr eine Meldeverpflichtung der Gemeinden geben. Klubvorsitzender Abg. Mag. Thaler kündigt die Zustimmung der SPÖ zur Regierungsvorlage an.

Klubobmann-Stellvertreter Abg. Naderer (FPÖ) betont, dass Auszeichnungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sehr sinnvoll seien. Abgeordneter Naderer regt ebenfalls an, dass es zu einer gerechteren Handhabung für alle Gemeindevertreter kommen solle.

In der Spezialdebatte bringt Abg. Mag. Thaler einen Abänderungsantrag ein, wonach den Bezirksverwaltungsbehörden keine Vorschlagsrechte zur Verleihung der Gemeindevertreter-Medaille mehr zukommen. Weiters solle die Bestimmung gestrichen werden, nach der die Gemeinden Verleihungsvorschläge "im Wege der Bezirkshauptmannschaft" erstatten müssen. Der Abänderungsantrag wird mit Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ angenommen.

Die Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses kommen übereinstimmend zur Auffassung, dem Landtag die Beschlussfassung der durch den SPÖ-Abänderungsantrag modifizierten Regierungsvorlage zu empfehlen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt einstimmig den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Das in der Vorlage der Landesregierung Nr. 366 der Beilagen vorgeschlagene Gesetz wird mit folgenden Änderungen beschlossen:

1. § 11 Abs 1 lautet:
" (1) Verleihungsvorschläge können erstatten:
1. zur Verleihung des Ehrenzeichens des Landes:
a) die Bezirksverwaltungsbehörden,
b) die Gemeinden
c) die gesetzlichen beruflichen Vertretungen;
2. zur Verleihung der Gemeindevertreter-Medaille:
die Gemeinden;
3. zur Verleihung der Gemeinderäte-Medaille die Stadt Salzburg;
4. zur Verleihung der Lebensrettungs-Medaille, der Feuerwehr- und Rettungs-Medaille
sowie die Katastrophen-Medaille:
a) die Bezirksverwaltungsbehörden
b) die Gemeinden."

2. Im § 15 Abs 1 wird das Datum "1. Juni 2001" ergänzt.


Salzburg, am 17. Jänner 2001

Der Vorsitzende: Der Berichterstatter:
Roßmann eh. Mag. Neureiter eh.


Beschluss des Salzburger Landtages vom 7. Februar 2001:
Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.