Die Amtssignatur ist gekennzeichnet durch
- eine Bildmarke
- den Hinweis, dass das Dokument amtssigniert ist
- die Informationen zur Prüfung des elektronischen Dokuments und der Ausdrucke des Dokuments
Gesicherte Veröffentlichung der Bildmarke
gemäß § 19 Abs. 3 E-Government-Gesetz (E-GovG)
Das Amt der Salzburger Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften Hallein, Salzburg-Umgebung, St. Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See, die Kinder- und Jugendanwaltschaft, das Landesabgabenamt, die Landesumweltanwaltschaft und die Salzburger Patientenvertretung verwenden bei von ihnen amtssignierten Dokumenten die folgenden Bildmarken:
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Prüfung eines amtssignierten elektronischen Dokuments
Amtssignierte elektronische Dokumente können auf ihre Echtheit und Unversehrtheit geprüft werden:
Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen
Dokuments
Unter Verifizierung im Sinne des § 20 E-Government-Gesetz ist die Bestätigung zu verstehen, dass das als Ausdruck vorliegende Dokument von der dort angeführten Behörde stammt. Falls ein amtssigniertes Dokument verifiziert werden soll, muss man sich an die im Dokument bezeichnete Dienststelle wenden.